Darf ein Erbe eine Auskunft (Auskunfts­anspruch eines Pflichtteilsberechtigten) an Rechtsanwalt delegieren?

Wer enterbt ist, kann gegenüber den Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zu deren Berechnung kann er Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Oft wird diese Aufgabe komplett an einen Rechtsanwalt übertragen. Doch ist das in Ordnung? Oder sind Erben verpflichtet, die erstellte Auskunft eigen­händig zu unterschreiben? Nein, findet das Oberlandesgericht Brandenburg am 14.07.2020  (Az.: 3 U 38/19).

Der Fall: Ein Mann ist in zweiter Ehe verheiratet. Als er stirbt wird er von seiner Witwe allein beerbt. Die Söhne des Mannes aus erster Ehe verlangen von ihr Auskunft über den Nachlass­bestand zur Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche. Deren Stiefmutter beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung des Verzeichnisses. Dieser übersendet auch kurze Zeit später die gewünschte Aufstellung. Die Söhne halten das für unzureichend, weil das Nachlass­verzeichnis von der Witwe nicht selbst unterzeichnet worden ist.

Das Urteil: Die vom Erben geschuldete Auskunft müsse von diesem nicht eigenhändig unter­schrieben werden, urteilen die Richter. Das Gesetz schreibe keine bestimmte Form vor. Dies entspreche der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung zum Auskunfts­anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die von den OLG Köln, Hamm und München in letzter Zeit vertretene gegenteilige Auffassung überzeuge nicht.

Denn weder die Einstufung als höchstpersönliche Wissenserklärung noch die sich eventuell ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordere zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Daraus folge lediglich, dass der Erbe die Auskunft selbst erteilen muss, nicht aber, dass er sich zu ihrer Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Rechtsanwalts, bedienen dürfe.

 

 

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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